Immer noch ist das Email Marketing mit Newslettern das erfolgreichste Werbemittel, vor sozialen Netzwerken und Video-Werbung im Internet. Allerdings gibt es hier einige Fallstricke und rechtliche Dinge zu beachten. Abmahnungen, die teuer werden können, stehen immer öfter auf der Tagesordnung; halten Sie sich daher genau daran, was sein darf und was nicht. Wir stellen Ihnen 7 Punkte vor, die unbedingt beachtet werden sollten.
Der wichtigste Tipp vorab – Email Marketing nur bei Einwilligung des Empfängers (double opt in)
Für Deutschland wurde bei Newslettern und Email Marketing das Opt-in-Verfahren eingeführt. Das heißt, dass der Empfänger immer einer Kontaktaufnahme, die per Mail erfolgt, ausdrücklich zugestimmt haben muss. Ist dies nicht der Fall, verhält sich der Versender nicht wettbewerbskonform und kann abgemahnt werden. Das kann hohe Kosten und viel Ärger nach sich ziehen. Im Double-Opt-In Verfahren ist es wichtig, dass die Einwilligung zum Email Marketing erteilt und dann noch einmal bestätigt wird. Erst dann gilt die Zustimmung als rechtssicher. Nur wenn der Nachweis genau protokolliert wird, hat die Einwilligung auch im Falle eines Rechtsstreites bestand.
Tipp 2 – Wahren Sie die Anonymität des Nutzers
Unter Berücksichtigung des Datenschutzes hat der Ersteller der Mail oder des Newsletters darauf achten, dass wirklich nur die nötigsten Daten vom Empfänger erhoben werden. Geben Sie daher beim Email Marketing dem Empfänger die Möglichkeit, sich nur mit einer E-Mail Adresse anzumelden ohne personenbezogene Daten zu nennen.
Tipp 3 – Achten sie auf die Möglichkeit des Widerrufs
Stellen Sie bei Ihrem Email Marketing am Ende jedes Newsletters einen Link zur Verfügung, mit dem der Empfänger sich wieder abmelden kann. Bieten Sie ihm zusätzlich auch den direkten Weg per Post oder Telefon an.
Tipp 4 – Email Marketing für Bestandskunden
Bestandskunden bilden beim Email Marketing eine Ausnahme. Zulässig nach § 7 Abs. 3 des UWG ist der Newsletter-Versand dann, wenn ein Geschäftsverhältnis aufgrund von einem Warenverkauf oder dem Austausch von Dienstleistungen besteht und der Kunde seine elektronische Postadresse hinterlassen hat. Hat der Kunde aber ausdrücklich widersprochen, respektieren Sie das! Weisen Sie den Kunden bei der Erhebung der Adressdaten eindeutig darauf hin, dass er der Verwendung seiner elektronischen Adresse jederzeit widersprechen kann. Möchte man auf Nummer sicher gehen, ist es ratsam, sich die ausdrückliche Einwilligung zum Email Marketing einzuholen.
Tipp 5 – Bilder immer auf Nutzungsrechte überprüfen
Produktfotos oder sonstige Bilder, die beim Email Marketing verwendet werden, müssen immer frei von Rechten Dritter sein, oder aber der Rechteinhaber hat ausdrücklich der freien Veröffentlichung zugestimmt. Werden Bilder unter einer Creative Commons Lizenz genutzt, achten Sie darauf, dass eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.
Tipp 6 – Preise richtig angeben
Werden im Rahmen des Email Marketing Preisangaben gemacht, achten Sie auf Vollständigkeit, also auch auf Angabe der Liefer- und Versandkosten. Denken Sie auch an die Angabe der Mehrwertsteuer, damit der Verbraucher immer eine gleichbleibende Vergleichsbasis hat.
Tipp 7 – Denken Sie an die Impressumspflicht
Ein Newsletter ist ein Telemediendienst. Laut § 5 TMG ist deshalb auch vorgeschrieben, dass das EMail Marketing zum Zwecke der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme Namen, Anschrift und Email-Adresse, also ein vollständiges Impressum, enthält. Das OLG München hat dabei entschieden, dass es vollkommen ausreichend ist, wenn ein Link auf dem Newsletter oder der Werbemail zum Impressum auf der Firmenwebseite führt.
Benötigen Sie Hilfe oder Unterstützung bei der Umsetzung dieser Vorgaben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Legen Sie Ihr EMail Marketing mit ruhigem Gewissen in unsere Hände.
Herzliche Grüße
Ihr Team des
Sekretariatsservice Rhein-Main